Leugnung von Völkermord

Der Deutsche Bundestag hat am 20. Oktober 2022 einer Änderung des Strafgesetzbuches zugestimmt, das das öffentliche Billigen, Leugnen und gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen unter Strafe stellt. Der Bundestag folgt damit einer Richtlinie der Europäischen Union, die gegen Deutschland bereits eine Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte.

lto.de: Öff­ent­liche Ver­harm­lo­sung von Kriegs­ver­b­re­chen künftig strafbar

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Der Internationale Strafgerichtshof

ARDalpha zeigt in seiner Mediathek einen informativen Film über den Internationalen Strafgerichtshof (ca. 30 Minuten):

Online verfügbar bis 21.09.2027.

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Rotes Kreuz, Schweizer Wappen

Warum das Schweizer Wappen durch die Genfer Abkommen geschützt ist

In den Genfer Abkommen von 1949 steht es, im deutschen Ordnungswidrigkeitengesetz auch; aber warum wird der Schutz des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Rotkreuz-Zeichen
gleichgesetzt?

Auf Anordnung des schweizerischen Generals Dufour erhielten seine Truppen 1839 erstmalig eine einheitliche Flagge mit dem sog. „Schweizerkreuz“ (Weiß auf Rot), das aus fünf Quadraten gebildet wurde. 1848 wurde dies vom schweizerischen Bundesstaat übernommen und seit 1889 durch Bundesversammlung und Bundesbeschluss einheitlich angewendet wird. Es wundert nicht, dass Dufour an der Gründung des Roten Kreuzes beteiligt war und ihm wohl auch die „Erfindung“ des Rotkreuz-Zeichens im Jahr 1863 zuzuschreiben ist. Andere Quellen schreiben es dem Komiteemitglied Dr. Appia zu.

Im Ursprungsabkommen von 1864 fanden sich aber noch keine Hinweise auf das Schweizer Wappen, dies änderte sich erst 1906 mit der Überarbeitung des I. Genfer Abkommens. Hier wurde nun eine Zusammengehörigkeit beschrieben: „Zu Ehren der Schweiz wird das heraldische Abzeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grunde, das durch die Umkehrung der eidgenössischen Landesfarben gebildet ist, als Wahrzeichen und Abzeichen des Sanitätsdienstes der Heere beibehalten“ (Artikel 18). Gerade militärische Flaggen waren damals wichtige Erkennungszeichen in bewaffneten Konflikten; heute spielen sie wohl nur noch eine untergeordnete Rolle. Die Ehre der Umkehrung liegt wohl auch darin begründet, dass es der schweizerische Bundesrat – nach einem Vorschlag des Genfer Komitees – übernommen hatte zu den Konferenzen von 1863 und 1864 nach Genf einzuladen und diese Sitzungen unter seiner Federführung stattfanden.

Nachdem der Zusammenhang zwischen Rotem Kreuz und Schweizer Wappen im Jahr 1906 festgestellt worden war, konnte in den folgenden Abkommenstexten auch eine Schutzbestimmung zum Schweizer Wappen aufgenommen werden. Dies forderte damals, im Jahr 1926, der schweizerische Delegierte auf der Versammlung [1] und das IKRK befürwortete diesen Antrag selbstverständlich [2]. Diese dann erfolgte Unterschutzstellung eines Hoheitszeichens eines Staates stellt eine Einmaligkeit in den Genfer Abkommen dar und gilt bis heute in den Genfer Abkommen von 1949 weiter.

Der Artikel 53 des I. Genfer Abkommens führt zur Begründung dazu deutlich aus: „Im Hinblick auf die der Schweiz durch Annahme der umgekehrten eidgenössischen Landesfarben erwiesene Ehrung und auf die zwischen dem Schweizerwappen und dem Schutzzeichen des Abkommens mögliche Verwechslung ist der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten.“

Zur Umsetzung in Deutschland
Nach der Ratifizierung des I. und III. Genfer Abkommens durch die Deutsche Reichs-regierung im Jahr 1934 [3] wurde ein separates „Gesetz zum Schutz des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ mit nur drei Paragrafen verabschiedet. Paragraf 1 lautete: „Das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (das aufrechte, gleicharmige, gradlinige, weiße Kreuz auf rotem Grunde) darf nicht zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck oder unter Bedingungen gebraucht werden, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzten.“ [4] Diese Bestimmungen zielten also ausschließlich auf den Handelsverkehr ab und leiten einen möglichen Schutzanspruch nur über die Verletzung des Nationalgefühls ab. Ein Verweis auf die Genfer Abkommen findet sich lediglich im Einleitungssatz des Gesetzes: „Die Reichsregierung hat zur Ausführung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwendeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 1929 […] das folgende Gesetz beschlossen […]“.

In der Bundesrepublik Deutschland entschied man sich die Schutzbestimmungen für das Schweizer Wappen erst im Jahr 1975 in das Ordnungswidrigkeitengesetz aufzunehmen: „Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.“ [5] Ähnliche Schutzbestimmungen finden sich in nur wenigen weiteren Ländern, wie z. B. in Australien, Belgien, Bolivien, Deutschland, Frankreich, Mauritius, Indien, Kambodscha, Österreich, Sri Lanka, Vereinigtes Königreich und den Vereinigten Staaten. [6]

Das Österreichische Rotkreuzgesetz erwähnt Schutzbestimmungen für das Schweizer Wappen in dessen Paragraf 8, das DRK-Gesetz erwähnt es hingegen nicht.

[1] Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der beiden am 27. Juli 1929 in Genf geschlossenen Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde und über die Behandlung der Kriegsgefangenen. 8. September 1930 (BBl II 1930, Seite 253 ff.)
[2] Thomas Brückner: Hilfe schenken – Die Beziehungen zwischen dem IKRK und der Schweiz 1919-1939, S. 74
[3] Reichsgesetzblatt II 1934, Seite 207 ff.
[4] Reichsgesetzblatt I 1935, Seite 501
[5] § 125 OWiG, Absatz 2
[6] IKRK-Kommentar zu Art. 53 des I. Genfer Abkommens, 2020

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Humanitäres Völkerrecht im Ukraine-Konflikt

Russ. Föderation

Ukraine

GA I-IV: 10.05.1954
ZP I: 29.09.1989
ZP II: 29.09.1989

GA I-IV: 03.08.1954
ZP I: 25.01.1990
ZP II: 25.01.1990
ZP III: 19.01.2010

Erläuterung: GA = Genfer Abkommen; ZP = Zusatzprotokolle. Quelle: icrc.org [Link]

Internationaler Strafgerichtshof:
Alle beiden Länder haben des Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag nicht ratifiziert. Der Anklagevertreter beim IStGH hat am 1. März 2022 mitgeteilt, dass Ermittlungen u. a. zu den Straftatbeständen Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgenommen wurden. Der IStGH untersucht bereits seit 2013/2014 die Situation im Krimgebiet. [ICC] Die Ukraine hatte 2014/15 durch eine ad-hoc-Erklärung die Zuständigkeit des IStGH anerkannt. Siehe weiteres hier.
swp.org: Völkerrechtliche Verbrechen im Krieg gegen die Ukraine (22.04.2022)

Internationaler Gerichtshof:
Auch der Internationale Gerichtshof (IGH), auch in Den Haag ansässig, verhandelt derzeit auch zum Themenschwerpunkt. Dort liegt eine Klage aus der Ukraine gegen die RUssische Föderation vor; der Vorwurf lautet Völkermord gemäß der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Die Russische Föderation hat sich auch hier dem Statut des IGH nicht unterworfen und erkennt ihn nicht generell an (keine Unterwerfungserklärung nach Artikel 36 Nr. 2 der UN-Charta abgegeben).
icj-cij.org: IGH-Webseite | Entscheidung vom 16. März 2022
tagesschau.de: Eilantrag der Ukraine am IGH Worte statt Waffen (07.03.2022)
lto.de: Berichterstattung zum ersten Verhandlungstag (07.03.2022)
lto.de: Russ­land muss Mili­tär­ge­walt sofort ein­s­tellen (16.03.2022)
lto.de: Russland lehnt IGH-Anordnung ab (17.03.2022)

Vereinte Nationen:
un.org: VN-Resolutionen in deutscher Sprache zum Themenbereich Ukraine.
un.org: Sitzung der VN-Generalversammlung vom 1. März 2022, Resolution A/ES-11/L.1; mit 141 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 35 Enthaltungen angenommen.
un.org: Sitzung der VN-Generalversammlung vom 21. März 2022, Resolution A/ES-11/L.2; mit 140 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 28 Enthaltungen angenommen.

Völkerstrafgesetzbuch / Ermittlungen in Deutschland:
sueddeutsche.de: Kriegsverbrechen: Generalbundesanwalt ermittelt gegen Russland (08.03.2022)
zeit.de: Generalbundesanwalt ermittelt wegen möglicher Kriegsverbrechen (08.03.2022)

Diverse Themen:
lto.de: Völkerstrafrecht im Ukraine-Krieg Wann wird ein Zivi­list zum Sol­daten? (07.03.2022)
lto.de: Völkerrechtler Claus Kreß über den Ukraine-Krieg (11.03.2022)
lto.de: Söldner, Saboteure, private Sicherheitsfirmen: „Kämpfer, die ein Staat im Zweifel verleugnen kann“ (31.03.2022)
tagesschau.de: Ukraine kündigt ersten Kriegsverbrecherprozess an (12.05.2022)
zdf.de: Russland und Ukraine nutzen Streumunition (12.05.2022)

FCA Redaktionsnetzwerk: Faktencheck Emblem Rotes Kreuz (06.03.2022)

lto.de: Atom­kraft­werk als zuläs­siges mili­täri­sches Ziel? (18.03.2022)

Textfassungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle:
Die Textfassungen der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle erhalten Sie per Download unter DRK.de (linke Spalte, etwa Seitenmitte; „Informationen zum Download“).
I GA | II GA | III GA | IV GA | ZP I | ZP II | ZP III

Literatur:
Carolin Gornig: Der Ukraine-Konflikt aus völkerrechtlicher Sicht. Berlin: Duncker & Humblot, 2020
Christian Schaller: Der Angriff auf die Ukraine im Lichte des Völkerrechts. In: Neue Juristische Wochenschrift 2022, S. 832-836
Stefanie Schmahl: Völker- und europarechtliche Implikationen des Angriffskriegs auf die Ukraine. IN: Neue Juristsiche Wochenschrift 2022, S. 969-074

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Materialien zur Verbreitungsarbeit

* DRK-Gesetz, Handkommentar, Nomos-Verlagsgesellschaft, 1. Aufl. 2019, ISBN 978-3-8487-1758-3
* Dokumente zum Humanitären Völkerrecht, Academia-Verlag , 3. Aufl. 2016, Auswärtiges Amt, DRK und Bundesministerium der Verteidigung
* Die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle, Broschüre, 12. Aufl. 2022; zu beziehen über DRK-Service GmbH; Artikel-Nr. 01003
* Das Rote Kreuz, Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle, Faltblatt, Auflage 2022; zu beziehen über DRK-Service GmbH, Art.-Nr. 01186
* Das Deutsche Rote Kreuz und das humanitäre Völkerrecht, Broschüre, 3. Auflage 2022; zu beziehen über DRK-Service GmbH, Art.-Nr. 02016
* Das Deutsche Rote Kreuz und die Grundsätze der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung, 5. Auflage 2022; zu beziehen über DRK-Service GmbH, Art.-Nr. 02114
* Humanitäres Völkerrecht – Relevante Aspekte für mandatstragende Personen, 2. Auflage 2022; zu beziehen über DRK-Servive GmbH; Artikel-Nr. 02684
* Konventionsbeauftragte des DRK, Faltblatt, 2. Auflage 2022; zu beziehen über DRK-Service GmbH, Art.-Nr. 02255
* Gefangenenbesuche des Roten Kreuzes, Faltblatt, 3. Auflage; zu beziehen über DRK-Service GmbH; Artikel-Nr. 01005
* Das Wahrzeichen als Schutz- und Kennzeichen, Faltblatt, 4. Auflage 2022; zu beziehen über DRK-Service GmbH, Art.-Nr. 01103
* Sonderstellung des Deutschen Roten Kreuzes, Broschüre, 2. Auflage 2022; zu beziehen über DRK-Service GmbH, Artikel-Nr. 02561
* Das Rote Kreuz, Handbuch zum Rotkreuz-Einführungslehrgang, 6. Aufl. 2021; zu beziehen über DRK-Service GmbH; Artikel-Nr. 01875
* Handbuch Verbreitungsarbeit; CD-ROM, 2. Auflage 2014; zu beziehen über DRK-Service GmbH; Artikel-Nr. 01732
* Sonderstellung des DRK; CD-ROM, 1. Auflage 2013; zu beziehen über DRK-Service GmbH; Artikel-Nr. 01705

Darüber hinaus sind verschiedene Plakate und Postkartenserien ebenfalls über die DRK-Service GmbH erhältlich;
siehe https://www.rotkreuzshop.de/service/de/shop/verlag/marketing-verbreitungsarbeit/
* Durch Menschlichkeit zum Frieden, Stellenprofil des Konventionsbeauftragte, Faltblatt (DRK-LV Nordrhein und Westfalen-Lippe)
* Aufgaben von Kreiskonventionsbeauftragten im DRK, Faltblatt (DRK-LV Nordrhein und Westfalen-Lippe)

Die Textfassungen der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle erhalten Sie per Download unter DRK.de (linke Spalte, etwa Seitenmitte; „Informationen zum Download“).
I GA | II GA | III GA | IV GA | ZP I | ZP II | ZP III

ohne Gewähr; Stand 6/2022

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Definition der Aggression

Nach Resolution A/RES/3314 (XXIX) vom 14. Dezember 1974 wird die Definition der Aggression wie folgt ausgelegt:

Artikel 1
Aggression ist die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, wie in dieser Definition ausgeführt.

un.org: Deutschsprachige Übersetzung der Res. 3314

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