Änderung DRK-Gesetz

Der Deutsche Bundestag hat einer Änderung des DRK-Gesetzes aus dem Jahr 2008 zugestimmt. Paragraph 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346) wird damit folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht anwendbar ist.“

Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

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