Inkrafttreten Atomwaffenverbotsvertrag

Am 22. Januar 2021 tritt der „Vertrag über das Verbot von Kernwaffen“ in Kraft. Inzwischen wurde dieser bereits von 51 Staaten ratifiziert und entfaltet bislang auch nur unter diesen Staaten seine Wirkung.

Der völkerrechtliche Vertrag enthält ein umfassendes Verbot von Atomwaffen. In ihm werden sämtliche staatliche Handlungen in Bezug auf Atomwaffen verboten, wie das Entwickeln, Testen, Produzieren, Herstellen, Aneignen, Besitzen, Lagern, Transfer, Instandhaltung, Androhung eines Einsatzes mit Atomwaffen, die Stationierung, Aufstellung, Unterstützung zum, sowie der Einsatz von Atomwaffen. Die Staaten verpflichten sich, alle Opfer eines Einsatzes von Atomwaffen sowie von Atomwaffentests zu unterstützen. Zusätzlich wird die Umweltsanierung kontaminierter Gebiete verpflichtend.

Der Vertrag fordert Staaten im Besitz von Atomwaffen auf, diese aus der Einsatzbereitschaft zu nehmen und zu zerstören und sieht eine überprüfbare, zeitlich gebundene, transparente und unumkehrbare Vernichtung von Atomwaffenprogrammen und die Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen vor. Jegliche Unterstützung verbotener Handlungen, die Beteiligung an jeglicher militärischen Vorbereitung zum Einsatz von Atomwaffen, der Finanzierung der Entwicklung oder Herstellung von Atomwaffen und der Erlaubnis des Transfers durch eigene Hoheitsgewässer oder Luftraum werden weiterhin verboten. Der Vertragstext fordert alle Staaten dazu auf, dem Vertrag beizutreten und andere zum Beitritt zu ermutigen sowie regelmäßig zusammenzukommen, um den Fortschritt zu bewerten.

Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht an der Aushandlung des Vertrages teilgenommen. Sie stimmte sogar gegen eine Resolution der UN-Generalversammlung im Jahr 2016, die das Mandat für die Ausarbeitung dieses Vertrags beschloss. Hauptgrund für diese Negativhaltung ist die Tatsache, dass auf deutschem Gebiet weiterhin USamerikanische Kernwaffen lagern. Auch nicht teilgenommen an den Verhandlungen haben die Atommächte und weitere Mitglieder der NATO mit Ausnahme der Niederlande.

In einer Pressemitteilung hatte die NATO im September 2017 das Prinzip der nuklearen Teilhabe im NATO-Rahmen bekräftigt und befürchtet, dass der neue Verbotsvertrag im Widerspruch zur bestehenden Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregeln im Rahmen des „Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen“ von 1968 steht.
Solange solche Vorbehalte weiter bestehen, wird der neue Atomwaffenverbotsvertrag wohl kaum eine universelle Geltung erreichen können.

Vertragstext: http://www.un.org/depts/german/conf/a-conf-229-17-8.pdf (Deutsch)
Infos: FAQ des IKRK, mit Beiträgen des IKRK-Präsidenten Maurer und dem japanischenRotkreuz-Präsidenten Otsuka (englischsprachig)
Literatur: Kernwaffenverbotsvertrag: Das Inkrafttreten ist kein Durchbruch. In: SWPAktuell, Nr. 3, Januar 2021, von Jonas Schneider
bundestag.de: Zum rechtlichen Verhältnis zwischen Atomwaffenverbotsvertrag und Nichtverbreitungsvertrag

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