Roter Löwe mit roter Sonne

Am 5. Dezember 1874 trat das Königreich Persien dem ersten Genfer Abkommen von 1864 bei; es war damit der erste außereuropäische Staat, der das Abkommen anerkannte. Zu diesem Zeitpunkt gab es in Persien noch keine dem Roten Kreuz vergleichbare Hilfsorganisation.

Erst das in der Region Bodschnurd (Nordost-Persien) im Jahr 1923 stattgefundene Erdbeben zeigte die Notwendigkeit der Gründung einer entsprechenden Hilfsgesellschaft. Der Direktor des Gesundheitsamtes, Amir-Alam, erwirkte in dieser Zeit die Genehmigung zur Gründung. So gründete sich am 30. April 1923 offiziell die Gesellschaft vom Roten Löwen und der roten Sonne. Sie wurde am 11. Dezember 1923 von der persischen Regierung anerkannt. Das IKRK anerkannte die Gesellschaft mit Schreiben vom 30. Mai 1924.[1]

Der Rote Löwe folgt sinnbildlich dem goldenen Löwen, der bereits um das Jahr 1000 von persischen Königen in Gebrauch war. Die Kombination aus Löwe und Sonne erschien dort als Sinnbild der Geschicklichkeit eines Kriegsherrn. Der Löwe ist ein bedeutendes Symbol im alten Orient, die Sonne gilt als Emblem der persischen Könige mit reinigender und entsühnender Kraft. Das Schwert hat hohe religiöse Bedeutung im Schiitentum, mit seiner heutigen vorwiegenden Verbreitung im Iran.

Auf der Haager Konferenz von 1899 intervenierten die Türkei (Roter Halbmond, seit 1876), Persien (Roter Löwe mit roter Sonne) und Siam (Symbol der Flamme zusammen mit dem Roten Kreuz) bezüglich ihrer gebräuchlichen Schutzzeichen. Die Konferenz nahm die Einwendungen zu Kenntnis, ohne daraus Schlüsse zu ziehen. Alle drei Staaten unterzeichneten die Texte ohne Vorbehalte.

Bei der Revision des I. Genfer Abkommens im Jahr 1906 wurden Stimmen laut die weiteren Schutzeichen neben dem Roten Kreuz anerkennen zu lassen. Die Konferenz einigte sich vorläufig darauf, dass das Schutzzeichen des Roten Kreuzes keinen religiösen Charakter besitzt. Persien, das Osmanische Reich und auch Ägypten meldeten entsprechende Vorbehalte an. Auch die Abschlussakte der zweiten Haager Friedenskonferenz von 1907 enthielt solche Vorbehalte. Erst mit der Kriegsgefangenenkonvention von 1929 wurden die bestehenden Zeichen dem Rotkreuz-Zeichen rechtlich gleichgestellt,
jedoch mit der Einschränkung, dass die Zeichen nur in den Ländern eingesetzt werden können, wo sie bisher auch in Gebrauch waren (Ägypten, Türkei und Persien). Diese Bestimmung sind auch 1949 bei der Revision der bestehenden Abkommenstexte so übernommen worden.

Nach der sogenannten „Islamischen Revolution“ im Jahr 1979 teile die neue Regierung des Iran am 4. Juli 1980 zunächst dem IKRK mit, dass im Iran nunmehr ausschließlich der Roten Halbmond als Schutz- und Kennzeichen genutzt wird. Folglich ändere die Nationale Gesellschaft ihren Namen in „Gesellschaft des Roten Halbmonds von Iran“.

Am 5. September 1980 teilte die iranische Regierung dann auch dem Schweizerischen Bundesrat, Depositar der Genfer Abkommen von 1949, den Zeichenwechsel mit. Die iranische Regierung behielt sich dabei ausdrücklich ein Wiedergebrauch des alten Zeichens vor. Der Schweizerische Bundesrat informierte am 20. Oktober 1980 alle Vertragsstaaten der Genfer Abkommen von dieser Änderung.[2]

Mit dem Wegfall der Benutzung des Roten Löwens mit der roten Sonne durch den Iran ist das Schutzzeichen nicht ungültig geworden! Bestimmungen über Wirksamkeiten von Symbolen oder Einschränkungen des Gebrauchs würden ausschließlich einer Revisions- oder Ergänzungskonferenz der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle obliegen.

Bei den Beratungen zum III. Zusatzprotokoll (Neueinführung des Roten Kristalls, 2005) wurde eine Streichung des „alten“ Zeichens nicht diskutiert. Die Konferenz bestätigte sogar: „Durch dieses [neue] Protokoll werden die Bestimmungen (…) über die Schutzzeichen, nämlich das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, bekräftigt und ergänzt“.[3]

Im österreichischen Rotkreuz-Gesetz (2008) ist das Schutzeichen weiterhin verzeichnet; das Gesetz enthält Schutzbestimmungen gegen eine missbräuchliche Benutzung aller Zeichen. Im schweizerischen Rotkreuzreglement (2015) und im DRK-Gesetz (Stand 2019) fehlen entsprechende Verweise auf den Roten Halbmond als auch auf den Roten Löwen mit roter Sonne.

Literatur:
# Parwitz Payandeh: Roter Löwe und Rote Sonne – Ein Beitrag zur Emblematik der Iranischen Gesellschaft vom Roten Löwen und der Roten Sonne. Düsseldorf 1972
# Francois Bugnion: Das Wahrzeichen des Roten Kreuzes – Geschichtlicher Überblick. Genf 1977
# Francois Bugnion: Red Cross, Red Crescent, Red Crystal. Genf 2007
# Werner Lade, Robert A. Fischer: Das Wahrzeichen der Roter-Löwe-und-Sonne-Iran Gesellschaft auf Briefmarken, Vignetten und sonstigen Sammlerstücken. o. O. 2020

[1] Revue Internationale de la Croix-Rouge et Bulletin international des Sociétés de la Croix-Rouge, Nr. 65, Mai 1924, Seite 375-387
[2] Auszüge der Revue Internationale de la Croix-Rouge, November-Dezember 1980, BAND XXXI, Nr. 6, S. 92 f.
[3] Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2009, Teil II, Nr. 8, 23. März 2009

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