Staatshaftung ausgeschlossen

Der Bundesgerichtshof hat Schadenersatzansprüche von Hinterbliebenen des Luftangriffs in Kundus mit der Begründung zurückgewiesen, dass das deutsche Amtshaftungsrecht nicht auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr anwendbar sei. Auch hätten die Mütter und Väter des Grundgesetzes weder die Aufstellung deutscher Streitkräfte, noch deren Beteiligung an Kampfhandlungen im Ausland im Blick gehabt. Zudem sei die damals in Kunduz getroffenen militärische Entscheidung völkerrechtlich zulässig gewesen.

bundesgerichtshof.de: Pressemitteilung 176/16
juris.bundesgerichtshof.de: Entscheidung im Wortlaut
lto.de: Staats­haf­tungs­recht gilt nicht für die Bun­des­wehr
schmid-ol.de: Staatshaftung

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