Der Bundesgerichtshof hat im September 2016 beschlossen, dass auch ein Verstorbener nach dem humanitären Völkerrecht als zu schützende Person im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB gilt. In der Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik wird dieser Beschluss ausführlich besprochen.
zis-online.de: Entscheidungsbesprechung
bundesgerichtshof.de: Beschluss des BGH im Wortlaut